1.
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Name
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1.1 |
Unter dem Namen «Kulturverein Aefligen» besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB. |
1.2 |
Der Verein hat seinen Sitz in Aefligen und ist politisch und konfessionell unabhängig. |
2.
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Zweck
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2.1 |
Der Verein bezweckt die Durchführung kultureller Anlässe in Aefligen. Er fördert das kulturelle Leben im Dorf, ohne die andern Dorfvereine zu konkurrenzieren. |
3.
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Mitgliedschaft
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3.1 |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. |
3.2 |
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrags. |
3.3 |
Die Mitgliedschaft kann auf Ende des Vereinsjahres schriftlich gekündigt werden. |
4.
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Organe des Vereins
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4.1 |
Die Organe des Vereins sind |
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a) die Hauptversammlung |
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b) der Vorstand |
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c) die Rechnungsrevsor/innen |
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4.2 |
Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich 10 Tage zum Voraus einberufen. |
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Die Hauptversammlung |
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genehmigt die Statuten |
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befindet über den Jahresbericht und die Jahresrechnung |
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wählt den Vorstand und die Rechnungsreviror/innen |
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legt die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages fest |
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beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern |
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beschliesst über eine allfällige Auflösung des Vereins |
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4.3 |
Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern |
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Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer seiner Mitglieder beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird von zwei Vorstandsmitgliedern kollektiv geführt, nämlich Präsident/in oder Vicepräsident/in und einem weiteren Mitglied. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und organisiert die Veranstaltungen. Für die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen. |
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4.4 |
Die zwei Rechnungsrevisor/innen prüfen die Jahresrechnung und die Vermögensverwaltung des Vereins. Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. |
5.
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Finanzen
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5.1 |
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus |
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den Mitgliederbeiträgen |
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den Einnahmen aus Veranstaltungen |
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Spenden und Gönnerbeiträgen |
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Erträgen aus Kollekten |
6.
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Auflösung
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6.1 |
Der Verein wird aufgelöst, wenn 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen. Ein allfälliges Vermögen würde einer gemeinnützigen Institution übergeben. |
7.
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Haftung
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7.1 |
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
8.
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Statutenänderung
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8.1 |
Eine Teil- oder Gesamtrevision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder jederzeit vorgenommen werden, wenn das Geschäft traktandiert wurde. |
9.
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Inkrafsetzung
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9.1 |
Diese Statuten wurden durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 13. Januar 1997 genehmigt und auf dieses Datum in Kraft gesetzt. |